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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: 2 W 30/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 240 | |
ZPO § 246 |
Gründe:
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 07.11.2005 - 70 IN 2/05 - ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Auch in einem nach dieser Vorschrift unterbrochenen Rechtsstreit kann ein Streitwertbeschluss ergehen (vgl. BGH NJW 2000, 1199 für den gleichgelagerten Fall der Aussetzung nach § 246 ZPO). Danach ist es nur folgerichtig, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch das Beschwerdeverfahren, mit dem die Streitwertfestsetzung angegriffen wird, nicht unterbrochen wird.
Die Beschwerde der Klägerin ist zwar zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg, da das Landgericht den Streitwert zu Recht auf 400.000,-- EUR festgesetzt hat.
Die Auffassung der Klägerin, für die Wertbemessung sei nur der Wert des Auskunftsanspruchs maßgeblich, der höchstens mit 1/10 des geschätzten Werts des Leistungsantrags zu bemessen sei, ist unzutreffend. Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat das Landgericht nicht lediglich die Auskunftsklage, sondern die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Nach den Entscheidungsgründen des Urteils ging die "als Stufenklage erhobene Klage mangels Bestehens eines Auskunftsanspruchs ins Leere, weshalb die Klage mangels Statthaftigkeit bereits als unzulässig abzuweisen war". Damit hat das Landgericht unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass es über die Stufenklage insgesamt, d. h. auch über den unbezifferten Leistungsantrag entscheiden wollte. Beide Anträge hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2005 gestellt und über beide Anträge hat das Landgericht auch entschieden. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war damit die gesamte Stufenklage. Maßgeblich für den Streitwert ist daher nicht etwa der Auskunftsantrag, sondern der Zahlungsantrag als der höhere (§§ 44, 40 GKG). Diesen Wert hat die Klägerin in der Klageschrift selbst mit 400.000,-- EUR angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass er geringer sei, hat sie weder in erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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